Konkurseröffnung (Überschuldung) | Konkurseröffnung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 19. Mai 2025 reichte die C.________AG als Revisionsstelle der A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 728c Abs. 3 OR ein (Vi-act. A/I). Die A.________ AG nahm am
E. 3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Beschwerdeführerin rügt eine unzureichende Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die Sanierungsvorschläge nicht umfassend gewürdigt. Dem Entscheid sei nicht zu entnehmen, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass nicht ersichtlich sei, wie die Sanierungs- vorschläge zur Sanierung hätten beitragen können. Die Vorinstanz lasse uner- wähnt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Sanierung oder das Zustande- kommen eines Nachlassvertrags bestanden hätten. Sie hätte entsprechende Anhaltspunkte erkennen müssen (KG-act. 1, S. 2 f.).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Partei tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1).
Kantonsgericht Schwyz 4 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Zwischenbilanz per 31. Dezember 2024 eine klare Überschuldung aufzeige (angef. Verfügung, E. 1). Daraufhin ging sie auf jede vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Sanierungsmassnahme einzeln ein (angef. Verfügung, E. 3.1-3.9). Dabei erwähnte sie zumeist die Hauptargumente der Parteien, was im Hinblick auf die im Sachverhalt ausführ- lich zitierten Vorbringen noch als genügend erachtet werden kann. In der Folge erwog die Vorinstanz bei jeder Massnahme, weshalb diese nicht unmittelbar zur Sanierung beitragen könne. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, wes- halb keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestünden (angef. Verfügung, E. 4). Die Erwägungen erscheinen zwar angesichts der Befragung des Verwal- tungsratspräsidenten (vgl. Vi-act. D/2) und der eingeholten Stellungnahme des Verwaltungsrates (Vi-act. D/4.1) knapp. Allerdings durfte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zudem ist das Kon- kursbegehren im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 251 lit. a ZPO), das der Prozessbeschleunigung dient (Senn, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 248 ZPO N 1), und einem Konkursverfahren kommt na- turgemäss eine gewisse Dringlichkeit zu. Zudem hielt die Vorinstanz die neun Sanierungsmassnahmen allesamt für nicht substanziiert, was eine eingehen- dere Begründung verzichtbar erscheinen lässt. Insgesamt erweist sich die Be- gründung der angefochtenen Verfügung als noch genügend.
c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Überschuldungsanzeige sei verfrüht erfolgt. Die Sanierungsmassnahmen könnten nur umgesetzt werden, wenn diese durch die Revisionsstelle wertneutral begutachtet und anschlies- send durch die Untersuchungsbeauftragte freigegeben würden. Ihr bleibe durch die aktuell fehlende Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrates keine Möglich- keit, eine rechtsgültige Sanierung durchzuführen. Die Überschuldungsanzeige sei trotzdem bereits vor Ablauf der 90-tägigen Frist erfolgt (KG-act. 1, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 5 Die Überschuldungsanzeige an das Gericht (Art. 725b Abs. 3 OR) kann unter- bleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Dabei muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Überschuldung innert maxi- mal 90 Tagen behoben wird und sich unmittelbar anschliessend die nachhaltige Sanierung der Gesellschaft vollenden lässt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 11 N 255). Bei diesen 90 Tagen handelt es sich um eine Maximalfrist, nicht um eine Karenzfrist. Der zur Überschuldungsanzeige verpflichtete Verwal- tungsrat darf diese nicht vorbehaltlos ausreizen, sondern hat im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens und anhand des spezifischen Einzelfalls abzuwä- gen, ob und wie lange ein Aufschub tatsächlich im Interesse der Gesellschaft und insbesondere auch der Gesellschaftsgläubiger ist. Sollte sich bereits vor Ablauf der Frist eine negative Sanierungsprognose ergeben, hat der Verwal- tungsrat seine Sanierungsbemühungen rechtzeitig einzustellen (Kägi/Zwei- fel/Wüstiner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
E. 6 A. 2024, Art. 725b OR N 65). Die Sanierungsbemühungen haben deshalb auch mit der gebotenen Eile zu erfolgen (Art. 725b Abs. 6 OR). Die Revisionsstelle gewährte dem Verwaltungsrat mit Schreiben vom 11. März 2025 eine Frist zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen von 60 Tagen (Vi-act. KB 3). Die Dauer von acht Wochen erscheint nicht per se zu kurz, zumal grundsätzlich eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wird (vgl. Watter/Bänziger, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligati- onenrecht II, 6. A. 2024, Art. 728c OR N 38). Gemäss Angaben der Revisions- stelle habe sich im Verlaufe der Frist herausgestellt, dass der Verwaltungsrat die Sanierungspläne nicht habe umsetzen können, weil die Untersuchungsbe- auftragte den dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht zugestimmt habe. Zudem habe der Verwaltungsrat die Liquiditätssituation nicht verbessern kön-
Kantonsgericht Schwyz 6 nen (Vi-act. A/I, S. 1 f.). Angesichts des umfassenden Berichts der Untersu- chungsbeauftragten vom 25. April 2025 (KG-act. 1/4) musste sie davon ausge- hen, dass das Enforcement-Verfahren der FINMA nicht innert absehbarer Zeit beendet sein wird. Damit bestand keine begründete Aussicht, dass die Zustim- mung der Untersuchungsbeauftragten zu den Sanierungsmassnahmen innert der 90-tägigen Frist hätten umgesetzt und die Überschuldung behoben werden können. Zudem untersteht die Revisionsstelle der Anzeigepflicht (Art. 728c Abs. 3 OR). Bei zu langem Zuwarten hätte die Gefahr bestanden, dass sie für ihre Pflichtverletzung nach Art. 755 Abs. 1 OR zur Verantwortung gezogen würde (vgl. Gericke/Häusermann/Waller, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 755 OR N 17). Vor diesem Hinter- grund ist nicht zu beanstanden, dass die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat eine Frist von 60 Tagen anstatt der gesetzlichen Maximalfrist von 90 Tagen ansetzte, zumal es sich bei der 90-tägigen Frist um eine Verwirkungsfrist han- delt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 11 N 247). Die Überschul- dungsanzeige vom 19. Mai 2025 (Vi-act A/I) erfolgte somit nicht zu früh.
4. Das Konkursgericht kann den Entscheid über den Konkurs infolge einer Überschuldungsanzeige (Art. 725b Abs. 3 i.V.m. Art. 728c Abs. 3 OR) ausset- zen, wenn es aufgrund von evidenten Anhaltspunkten zum Schluss kommt, dass Aussichten auf einen Nachlassvertrag oder eine unmittelbare Sanierung bestehen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). Dabei stellt das Konkursgericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 255 lit. a ZPO), was sich vor allem in einer verstärkten Fragepflicht des Ge- richts äussert. Die Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung befreit die Par- teien nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht rechtserhebliche Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 150 III 315 E. 5.4).
Kantonsgericht Schwyz 7
a) Die Beschwerde enthält im Vergleich zu den erstinstanzlichen Rechts- schriften zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen (KG-act. 1). Im Beschwer- deverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); vorbehalten bleiben je- doch besondere Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung können folglich un- echte Noven vorgebracht werden (BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023, E. 2.1.3.; OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019, E. 2.1. m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024, E. 6.2.2.). Das gilt auch für die Be- hebung der Überschuldung während der Beschwerdefrist (Urteil BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1.). Soweit es sich um unechte Noven handelt, können die neuen Ausführungen in der Beschwerde somit nachfolgend berücksichtigt werden.
b) Die erste vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Sanierungsmassnahme (Umwandlung des Transferkontos Verkauf E.________AG als Ertrag, da die Aktien mittlerweile eingetragen seien) erachtete die Vorinstanz als unsubstan- tiiert. Der Verwaltungsrat anerkenne wohl den Umstand, dass eine derartige Umbuchung der Genehmigung der Untersuchungsbeauftragten bedürfe, die ei- ner Wandlung nicht zustimmen könne. Dass die notwendige Genehmigung zeit- nah erteilt werden könne, sei nicht ersichtlich und werde nicht behauptet. Somit sei auch nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanierung bei- tragen könne (angef. Verfügung, E. 3.1).
Kantonsgericht Schwyz 8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Aktienkaufverträge vor der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten unterzeichnet. Zwei Verträge seien im Jahr 2025 mit Zusage der Untersuchungsbeauftragten abgeschlossen und die Aktien übertragen worden. Diese dürften ohne Zustimmung umgebucht wer- den. Für die Übertragung der restlichen beiden Fälle brauche es die Zustim- mung. Weshalb diese verweigert werde, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich nur um die Auslieferung der Aktien zu den bereits unterschriebenen Ver- trägen (KG-act. 1, S. 4). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) setzte die Untersuchungsbe- auftragte mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2024 ein (Vi- act. KB 1). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete als Verkäuferin drei Aktien- kaufverträge am 6. Dezember 2024 und einen weiteren am 10. Dezember 2024, je betreffend Namenaktien der E.________AG (KG-act. 1/9). Die Unterzeich- nung erfolgte damit vor (bzw. am gleichen Tag) der Einsetzung der Untersu- chungsbeauftragten, als die Beschwerdeführerin noch handlungsfähig war. Den Kaufpreis wollen die Vertragsparteien jedoch mit den Käufern zustehenden Dar- lehensforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnen (KG- act. 1/9, jeweils Ziff. 6). Im Hinblick darauf, dass die übermässige Gewährung von Darlehen Gegenstand des FINMA-Verfahrens sein könnte (siehe nachfol- gende Erwägung), ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme tatsächlich um- gesetzt werden kann. Und auch wenn diese Massnahme umgesetzt werden könnte, ist nicht ausreichend glaubhaft, dass diese die Sanierung – unmittelbar
– bewirken könnte. Die Bilanz per 31. Dezember 2024 weist ein negatives Jah- resergebnis von rund Fr. 6.9 Mio. aus (Vi-act. KB 2). Die erste Sanierungsmass- nahme umfasst aber nur einen Betrag von rund Fr. 202‘800.00 (KG-act. 1, S. 4), sodass die Überschuldung bei Weitem nicht beseitigt werden könnte.
c) Die zweite Sanierungsmassnahme (Umwandlung von Darlehen in Aktien) befand die Vorinstanz ebenfalls als unsubstantiierten Vorschlag. Sodann sei
Kantonsgericht Schwyz 9 nicht ersichtlich, dass die notwendige Genehmigung durch die Untersuchungs- beauftragte zeitnah erteilt werden könne, was auch nicht behauptet werde. So- mit sei nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanierung beitra- gen könne (angef. Verfügung, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, acht Darlehensgeber hätten die Ver- träge bereits unterschrieben, es fehle nur noch die Unterschrift der Untersu- chungsbeauftragten. Diese werde grundlos verhindert. Mit zwei weiteren Darle- hensgebern stehe sie noch in Vertragsverhandlungen. Die Untersuchungsbe- auftragte habe am 26. Juni 2025 weder von einer Zustimmung noch von einer Ablehnung gesprochen. Es sei von der Untersuchungsbeauftragten eine Ent- scheidung zu verlangen. Eine unmittelbare Umsetzung der Massnahme sei nach deren Freigabe möglich und würde ca. 70 % der Verbindlichkeiten besei- tigen (KG-act. 1, S. 4). Mit acht Aktienkaufverträgen vereinbarte die Beschwerdeführerin mit den Käu- fern, Aktien der E.________AG zu verkaufen und den Kaufpreis im Gegenzug mit Darlehensforderungen der Käufer zu verrechnen (KG-act. 1/10; vgl. Vi- act. KB 12-19). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Verträge allerdings im Januar und Februar 2025, d.h. nach Einsetzung der Untersuchungsbeauf- tragten am 10. Dezember 2024 (Vi-act. KB 1). Gemäss Handelsregistereintrag untersagte die FINMA den bisherigen Organen der Beschwerdeführerin, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten Rechtshandlungen vorzunehmen (Vi-act. KB 1). Demnach sind diese Verträge erst rechtsgültig, wenn die Unter- suchungsbeauftragte zustimmt. Die Revisionsstelle brachte vor, gemäss E-Mail der Untersuchungsbeauftragten vom 8. Mai 2025 werde die FINMA einer Wand- lung von Darlehen in Aktien der E.________AG nicht zustimmen können (Vi- act. D/7.1, Ziff. 1.2). Die entsprechende E-Mail legte sie jedoch nicht bei, sodass dies als unbelegte und in der Folge bestrittene (Vi-act. D/8, S. 2) Behauptung zu gelten hat. Allerdings erklärte die Untersuchungsbeauftragte am 26. Juni
Kantonsgericht Schwyz 10 2025, ob eine Zustimmung zur Umwandlung ausstehender Darlehen in Aktien der E.________AG erteilt werden könne, hänge im Wesentlichen vom Ausgang des laufenden Untersuchungsverfahrens und der in diesem Rahmen vorzuneh- menden Beurteilung aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhaltselemente ab (Vi- act. D/6). Gemäss Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 25. April 2025 war Gegenstand der Untersuchung insbesondere die Mittelbeschaffung durch die Aufnahme von Darlehen und die Ausgabe von Aktien sowie die finanzielle Situation der Gesellschaften (KG-act. 1/4, S. 9, vgl. S. 40 und 43 ff.). Dabei untersuchte sie auch, wie viele Darlehen mit welchen Beträgen und Laufzeiten die Beschwerdeführerin in bestimmten Zeiträumen entgegennahm (S. 40). So- lange die Darlehen, welche mit der zweiten Sanierungsmassnahme in Aktien der E.________AG umgewandelt werden sollten, Gegenstand des Untersu- chungsverfahrens sind, wird die Untersuchungsbeauftragte keine Zustimmung zu den Aktienkaufverträgen geben, sodass offenbleibt, ob diese Massnahme tatsächlich umgesetzt werden kann. Die Aussicht auf eine unmittelbare Sanie- rung ist damit nicht genügend glaubhaft.
d) Als dritte Massnahme schlug der Verwaltungsrat vor, Pfandgegenstände des Darlehensvertrages mit der G.________AG zu ziehen und „in die Be- schwerdeführerin“ einzubuchen (Vi-act. D/4.1). Die Vorinstanz bezeichnete auch diesen Vorschlag als unsubstantiiert. Die Revisionsstelle führe aus, diese Pfandgegenstände befänden sich in der Konkursmasse der G.________AG. Diese Vorgehensweise sei mit wesentlichen juristischen Unsicherheiten ver- bunden und nicht geeignet, um die Beschwerdeführerin unmittelbar zu sanieren (angef. Verfügung, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verträge seien bereits seit länge- rem beidseitig unterzeichnet und dem Konkursamt im Verfahren betreffend die G.________AG übergeben worden. Sie gehe davon aus, dass diese nicht „in
Kantonsgericht Schwyz 11 der Konkursmasse vorhanden“ seien. Die Umsetzung der Massnahme solle un- mittelbar machbar sein und erfolgreiche Aussichten haben (KG-act. 1, S. 5). Die H.________AG (vormalige Firma der Beschwerdeführerin; Vi-act, KB 1) schloss am 2. November 2022 als Darlehensgeberin mit der G.________AG als Darlehensnehmerin einen bis am 31. Dezember 2025 befristeten Darlehens- vertrag über Fr. 5.7 Mio. (KG-act. 1/11). Als Sicherheiten führten sie folgende Aktiven der Darlehensnehmerin an (Ziff. 3):
- Pfandrecht an 100 % der Gesellschaftsstammanteile an der I.________GmbH
- Sicherungsverwahrung sämtlicher Aktien an der J.________AG
- separater „Vertrag über die Übertragung im Falle einer Verwertung“ der Patente I.________ Mit separatem Vertrag vom 2. November 2022 regelten die Vertragsparteien die Übertragung der genannten Patente (KG-act. 1/11, Beilage). Am 26. November 2024 ergänzten die Parteien die Sicherheiten um 100 % der Gesellschaftsstam- manteile an der K.________GmbH (KG-act. 1/11, Beilage). Die Vertragspar- teien vereinbarten im Darlehensvertrag die Verwertung der Sicherheiten für den Fall, dass die Darlehensnehmerin ihren vertraglichen Pflichten, insbesondere den Ratenzahlungen, nicht nachkomme (KG-act. 1/11, Ziff. 4). Sodann sollen die Sicherheiten, falls die Darlehensnehmerin in Konkurs gerate, automatisch sofort ohne Weiteres der Darlehensgeberin zufallen und verwertet werden kön- nen. Die Darlehensgeberin wurde ermächtigt, die Sicherheiten eigenständig einseitig zu ihren Gunsten zu verwerten. Folglich werde die Darlehensgeberin automatisch unmittelbar Eigentümerin der Sicherheiten (Ziff. 4). Am 10. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Kon- kurs über die G.________AG (Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Sep- tember 2025). Vermögensstücke einer Konkursitin, an denen Pfandrechte haf- ten, werden zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Die pfandgesicher-
Kantonsgericht Schwyz 12 ten Forderungen geniessen zwar ein Vorrecht bei der Verwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG), die Verwertung hat aber im Rahmen des Konkursverfahrens zu er- folgen. Ob und in welcher Höhe für die verpfändeten Aktiven der G.________AG ein Erlös erzielt werden kann, ist nicht bekannt. Damit ist nicht ausreichend glaubhaft, dass diese Sanierungsmassnahme unmittelbar Aus- sicht auf Erfolg hat.
e) Als vierte Sanierungsmassnahme schlug der Verwaltungsrat vor, die zu hohe Wertberichtigung für das Darlehen der G.________AG zu reduzieren, weil die Pfandgegenstände gezogen seien (Vi-act. D/4.1). Die Vorinstanz erachtete diesen Vorschlag als unsubstantiiert. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei nicht nur um ein blosses Nullsummenspiel handle, wie die Revi- sionsstelle dargelegt habe. Eine unmittelbare Sanierung erscheine dadurch nicht möglich (angef. Verfügung, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Korrektur bereits getätigter Wert- berichtigungen sei nachvollziehbar, wenn für ein komplett wertberichtigtes Dar- lehen anschliessend Pfandgegenstände gezogen und diese mit ihrem Wert in die Aktiven der Bilanz aktiviert würden. Dies verringere den offenen Darlehens- betrag um deren Eigenwert (KG-act. 1, S. 5). Diese Sanierungsmassnahme ist die Folge der mit der vorhergehenden dritten Massnahme beabsichtigten Verwertung der als Sicherheiten für das Darlehen zugunsten der G.________AG gewährten Pfandgegenstände gemäss Darle- hensvertrag vom 2. November 2022. Wie bereits erwähnt, ist die Verwertung im Konkursverfahren der G.________AG vorzunehmen. Ob und in welcher Höhe dabei ein Erlös zugunsten der Beschwerdeführerin erzielt werden kann, ist ohne weitere Angaben nicht abschätzbar. Deshalb bleibt auch unklar, inwiefern die Wertberechtigung zu hoch sein soll. Folglich ist nicht genügend glaubhaft, dass
Kantonsgericht Schwyz 13 die vierte Massnahme zur Sanierung der Beschwerdeführerin unmittelbar bei- tragen könnte.
f) Die fünfte Sanierungsmassnahme bezeichnete der Verwaltungsrat mit „Reduktion offener KK (Forderungen) ggü. E.________AG durch Rückzahlun- gen, Forderungsabtretung, geleistete Zahlungen durch E.________AG im Auf- trag der A.________AG usw. vorhanden“ (Vi-act. D/4.1). Auch diesen Vor- schlag bezeichnete die Vorinstanz als unsubstantiiert. Zudem sei nicht nach- vollziehbar, welche Mittel dadurch unmittelbar der Beschwerdeführerin zuflies- sen sollen. Eine unmittelbare Sanierung erscheine dadurch nicht möglich (an- gef. Verfügung, E. 3.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über Forderungen gegenü- ber der E.________AG aus Personalverrechnungskosten und einem offenen Kontokorrent. Neben der Überschuldung sei der Liquiditätszufluss ein wichtiger Teil, der durch diese Massnahme gewährleistet sei. Seit Beginn 2025 sei der offene Kontokorrent erheblich verringert und damit diverse Verbindlichkeiten beglichen worden, sodass eine laufende Verbesserung der Situation stattgefun- den habe (KG-act. 1, S. 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fänden laufend Rückzahlungen zu- gunsten des Kontokorrents gegenüber der E.________AG statt (Vi-act. D/8, S. 3). Sie bezeichnete jedoch nicht, um welche Forderungen es sich handelt. In der Beschwerde erwähnte sie zwar Personalverrechnungskosten und einen of- fenen Kontokorrent, präzisierte aber weder den Forderungsgrund noch bezif- ferte sie die einzelnen Forderungen. Zudem sind keine Unterlagen vorhanden, mit denen sie die Forderungen und die Rückzahlungen glaubhaft machen könnte. Ebenso fehlen Angaben wie das Datum und die Höhe der Rückzahlun- gen mit entsprechenden Belegen. Schliesslich belegte die Beschwerdeführerin den von der Revisionsstelle bestrittenen Wert der Forderungen (Vi-act. D/7.1,
Kantonsgericht Schwyz 14 Ziff. 1.5) ebenso wenig. Angesichts des Umstands, dass die Revisionsstelle be- fand, bei diesem Vorschlag handle es sich nicht um eine Sanierungsmass- nahme und die Darlehensforderung stehe der Beschwerdeführerin zu (Vi- act. D/7.1, Ziff. 1.5), hätte die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderun- gen und Rückzahlungen substantiierter beschreiben und belegen müssen. Demzufolge ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme unmittelbar zur Sanie- rung beitragen könnte.
g) Als weitere, sechste Massnahme schlug der Verwaltungsrat vor, die Stammanteile der L.________GmbH (bereits in der Vergangenheit auf Fr. 1.00 wertberichtigt) mit dem offenen Kontokorrent B.________ AG (bestehend hauptsächlich aus offenen Löhnen) zu verrechnen (Vi-act. D/4.1). Die Vorin- stanz bezeichnete dies abermals als unsubstantiiert. Zudem erwog sie, dass weder behauptet noch ersichtlich sei, dass eine Zustimmung der Untersu- chungsbeauftragten vorliege. Eine unmittelbare Sanierung erscheine daher nicht möglich (angef. Verfügung, E. 3.6). Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, die Verrechnung von Stammanteilen der L.________ GmbH mit offenen Lohnforderungen von B.________ AG würde sich positiv auf den bilanziellen Ertrag auswirken. Nach Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten könne dies zeitnah umgesetzt werden (KG-act. 1, S. 5). Gemäss Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2024 zwischen der Beschwerdeführerin (damaliger Firmenname: H.________AG) und B.________ AG (Verwaltungsratspräsident der Beschwer- deführerin) hatte Letzterer offene Lohnforderungen aus den Jahren 2023 und 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 322‘214.99. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Ratenzahlung. Die Beschwerdeführerin trat als Sicherheit zugunsten des Betrages von Fr. 215‘000.00 sämtliche Gesellschaftsanteile der Tochtergesell- schaft L.________GmbH ab. Die Sicherheit verfällt bei Nichterfüllung der Ra- tenzahlungen (Vi-act. D/8.3). Die Beschwerdeführerin machte den angeblich
Kantonsgericht Schwyz 15 seit längerem bestehenden Ratenzahlungsverzug (KG-act. 1, S. 5) nicht mittels Unterlagen (z.B. Mahnungen) glaubhaft. Zudem fehlt, wie sie selbst bemerkt (KG-act. 1, S. 5), die Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten zur Geltend- machung der Sicherheit. Ob und wann diese erteilt werden kann, ist aufgrund des laufenden Enforcement-Verfahrens der FINMA nicht bekannt. Folglich ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme unmittelbar zur Sanierung beitragen könnte.
h) Die siebte Sanierungsmassnahme beschrieb der Verwaltungsrat mit „of- fene Löhne der F.________GmbH gegenüber M.________ (CHF 6‘013.67) und B.________ (CHF 159‘435.29) durch Konkurs auf KK jeweils in der A.________ AG buchen“ (Vi-act. D/4.1). Gemäss Vorinstanz sei dieser Vorschlag unsub- stantiiert und es sei nicht nachvollziehbar, wie dadurch die Beschwerdeführerin unmittelbar saniert werde könne (angef. Verfügung, E. 3.7). Bei diesem Punkt sind sich die Revisionsstelle (Vi-act. D/7.1, Ziff. 1.7) und die Beschwerdeführe- rin (Vi-act. D/8, „Zu Punkt 1.7“, S. 4; KG-act. 1, S. 5) einig, dass es sich nicht um eine Sanierungsmassnahme handelt. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen.
i) Mit der achten Massnahme will die Beschwerdeführerin Stammanteile der K.________GmbH ab August 2025 an ein Drittunternehmen verkaufen (Vi- act. D/4.1). Die Vorinstanz hält dies abermals für unsubstantiiert. Ein Drittunter- nehmen als Käuferin sei nicht bekannt, es sei nicht ersichtlich, welcher Kauf- preis erzielt werden könnte und ob die Untersuchungsbeauftragte zustimmen werde. Somit sei nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanie- rung beitragen könne (angef. Verfügung, E. 3.8). Die Revisionsstelle hielt fest, es liege kein Kaufvertrag vor, ein solcher bedürfe der Genehmigung der Untersuchungsbeauftragten und die Werthaltigkeit des Verkaufs sei fraglich (Vi-act. D/7.1, S. 2). Dies bestätigte die Beschwerdeführe-
Kantonsgericht Schwyz 16 rin, jedoch stehe ein Käufer fest. Nach einem positiven Bescheid durch das Ge- richt würde dieser bekannt gegeben und das weitere Vorgehen eingeleitet. Ab- schliessend vermerkte die Beschwerdeführerin, man hätte diesen Schritt aus den Sanierungsmassnahmen entfernen und alles andere beurteilen können (Vi- act. D/8, S. 4). In der Beschwerde erklärte sie, dass dieser Verkauf nur einen minimalen Einfluss auf die bilanzielle Situation habe, weshalb diese im Hinblick auf die Überschuldung vorerst ignoriert werden könne (KG-act. 1, S. 5). In die- sem Punkt macht die Beschwerdeführerin folglich keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG geltend. Im Übrigen sind den Akten, wie die Revisionsstelle bereits vorbrachte, weder ein entsprechen- der Kaufvertrag noch andere Unterlagen zu dieser Mass-nahme zu entnehmen.
j) Die letzte, neunte Sanierungsmassnahme sollte im „Verkauf Patente I.________ an Drittfirma ab August 2025“ bestehen (Vi-act. D/4.1). Die Revisi- onsstelle brachte auch diesbezüglich das Fehlen eines Kaufvertrags und der Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten sowie die fragliche Werthaltigkeit des Verkaufs vor (Vi-act. D/7.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt lediglich fest, dieser Verkauf habe nur einen minimalen Einfluss auf die bilanzielle Situa- tion und könne im Hinblick auf die Überschuldung vorerst ignoriert werden (KG- act. 1, S. 6). Auch in diesem Punkt macht sie somit keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG geltend. Im Übrigen sind den Akten auch zu diesem angeblichen Kaufvertrag keine Belege zu ent- nehmen.
k) Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, als zusätzliche Massnahme solle der Aktienanteil an der E.________AG veräussert und damit Liquidität her- gestellt werden. Diese im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Massnahme soll sich bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Liquiditätsplan (Vi- act. D/4.2) ergeben, was die Vorinstanz hätte beachten müssen (KG-act. 1, S. 6). Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass die Parteien auch im An-
Kantonsgericht Schwyz 17 wendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht da- von befreit sind, aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht die rechtserhebli- chen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 150 III 315, E. 5.4). Zudem kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Vor- bringen um ein im Beschwerdeverfahren zulässiges Novum handelt. Denn es fehlen Angaben zur Anzahl der vorhandenen Aktien und deren Wert. Ebenso ist unbekannt, ob Käufer vorhanden sind und Kaufverträge innert absehbarer Zeit abgeschlossen werden können. Schliesslich ist offen, ob die Untersu- chungsbeauftragte den Kaufverträgen zustimmen würde. Sofern das Vorbrin- gen novenrechtlich zulässig sein sollte, ist jedenfalls unglaubhaft, dass mit die- ser Massnahme Aussicht auf eine – unmittelbare – Sanierung bestünde.
l) Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft, dass Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur be- antragten Aufhebung der Kontosperre (vgl. KG-act. 6).
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 18 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Kon- kurseröffnung auf den 23. Oktober 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5), die D.________AG (1/R, z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kan- tons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Oktober 2025 BEK 2025 106 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, betreffend Konkurseröffnung (Überschuldung) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. August 2025, ZES 2025 413);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 19. Mai 2025 reichte die C.________AG als Revisionsstelle der A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 728c Abs. 3 OR ein (Vi-act. A/I). Die A.________ AG nahm am
3. Juni 2025 hierzu Stellung (Vi-act. A/II). Eine weitere Stellungnahme erfolgte am 7. Juni 2025 durch die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Untersuchungsbeauftragte eingesetzte D.________AG (Vi- act. A/III). An der Verhandlung vom 10. Juni 2025 befragte der Einzelrichter den Verwaltungsratspräsidenten der A.________ AG (Vi-act. D/2). Mit Eingabe vom
18. Juni 2025 erläuterte die A.________ AG aufforderungsgemäss die Sanie- rungsmassnahmen (Vi-act. D/4). Hierzu nahmen die Untersuchungsbeauftragte am 26. Juni 2025 (Vi-act. D/6) und die Revisionsstelle am 3. Juli 2025 Stellung (Vi-act. D/7). Die A.________ AG reichte eine weitere Eingabe ein (Vi-act. D/8). Mit Verfügung vom 4. August 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die A.________ AG (Vi-act. A, Dispositivziffer 1) und beauftragte das Konkur- samt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte er der A.________ AG (Dispositivziffer 3).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 14. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Staates. Ausserdem beantragte sie die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass- nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkur- samt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Ver- fahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin
Kantonsgericht Schwyz 3 bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Be- schwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe ersuchte am 20. August 2025 um Aufrechterhaltung der Kontosperren (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 28. August 2025 die Aufhebung der Kontosperren (KG-act. 6).
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Beschwerdeführerin rügt eine unzureichende Begründung der ange- fochtenen Verfügung, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die Sanierungsvorschläge nicht umfassend gewürdigt. Dem Entscheid sei nicht zu entnehmen, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass nicht ersichtlich sei, wie die Sanierungs- vorschläge zur Sanierung hätten beitragen können. Die Vorinstanz lasse uner- wähnt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Sanierung oder das Zustande- kommen eines Nachlassvertrags bestanden hätten. Sie hätte entsprechende Anhaltspunkte erkennen müssen (KG-act. 1, S. 2 f.).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Partei tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1).
Kantonsgericht Schwyz 4 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Zwischenbilanz per 31. Dezember 2024 eine klare Überschuldung aufzeige (angef. Verfügung, E. 1). Daraufhin ging sie auf jede vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Sanierungsmassnahme einzeln ein (angef. Verfügung, E. 3.1-3.9). Dabei erwähnte sie zumeist die Hauptargumente der Parteien, was im Hinblick auf die im Sachverhalt ausführ- lich zitierten Vorbringen noch als genügend erachtet werden kann. In der Folge erwog die Vorinstanz bei jeder Massnahme, weshalb diese nicht unmittelbar zur Sanierung beitragen könne. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, wes- halb keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestünden (angef. Verfügung, E. 4). Die Erwägungen erscheinen zwar angesichts der Befragung des Verwal- tungsratspräsidenten (vgl. Vi-act. D/2) und der eingeholten Stellungnahme des Verwaltungsrates (Vi-act. D/4.1) knapp. Allerdings durfte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zudem ist das Kon- kursbegehren im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 251 lit. a ZPO), das der Prozessbeschleunigung dient (Senn, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 248 ZPO N 1), und einem Konkursverfahren kommt na- turgemäss eine gewisse Dringlichkeit zu. Zudem hielt die Vorinstanz die neun Sanierungsmassnahmen allesamt für nicht substanziiert, was eine eingehen- dere Begründung verzichtbar erscheinen lässt. Insgesamt erweist sich die Be- gründung der angefochtenen Verfügung als noch genügend.
c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Überschuldungsanzeige sei verfrüht erfolgt. Die Sanierungsmassnahmen könnten nur umgesetzt werden, wenn diese durch die Revisionsstelle wertneutral begutachtet und anschlies- send durch die Untersuchungsbeauftragte freigegeben würden. Ihr bleibe durch die aktuell fehlende Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrates keine Möglich- keit, eine rechtsgültige Sanierung durchzuführen. Die Überschuldungsanzeige sei trotzdem bereits vor Ablauf der 90-tägigen Frist erfolgt (KG-act. 1, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 5 Die Überschuldungsanzeige an das Gericht (Art. 725b Abs. 3 OR) kann unter- bleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Dabei muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Überschuldung innert maxi- mal 90 Tagen behoben wird und sich unmittelbar anschliessend die nachhaltige Sanierung der Gesellschaft vollenden lässt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 11 N 255). Bei diesen 90 Tagen handelt es sich um eine Maximalfrist, nicht um eine Karenzfrist. Der zur Überschuldungsanzeige verpflichtete Verwal- tungsrat darf diese nicht vorbehaltlos ausreizen, sondern hat im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens und anhand des spezifischen Einzelfalls abzuwä- gen, ob und wie lange ein Aufschub tatsächlich im Interesse der Gesellschaft und insbesondere auch der Gesellschaftsgläubiger ist. Sollte sich bereits vor Ablauf der Frist eine negative Sanierungsprognose ergeben, hat der Verwal- tungsrat seine Sanierungsbemühungen rechtzeitig einzustellen (Kägi/Zwei- fel/Wüstiner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
6. A. 2024, Art. 725b OR N 65). Die Sanierungsbemühungen haben deshalb auch mit der gebotenen Eile zu erfolgen (Art. 725b Abs. 6 OR). Die Revisionsstelle gewährte dem Verwaltungsrat mit Schreiben vom 11. März 2025 eine Frist zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen von 60 Tagen (Vi-act. KB 3). Die Dauer von acht Wochen erscheint nicht per se zu kurz, zumal grundsätzlich eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wird (vgl. Watter/Bänziger, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligati- onenrecht II, 6. A. 2024, Art. 728c OR N 38). Gemäss Angaben der Revisions- stelle habe sich im Verlaufe der Frist herausgestellt, dass der Verwaltungsrat die Sanierungspläne nicht habe umsetzen können, weil die Untersuchungsbe- auftragte den dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht zugestimmt habe. Zudem habe der Verwaltungsrat die Liquiditätssituation nicht verbessern kön-
Kantonsgericht Schwyz 6 nen (Vi-act. A/I, S. 1 f.). Angesichts des umfassenden Berichts der Untersu- chungsbeauftragten vom 25. April 2025 (KG-act. 1/4) musste sie davon ausge- hen, dass das Enforcement-Verfahren der FINMA nicht innert absehbarer Zeit beendet sein wird. Damit bestand keine begründete Aussicht, dass die Zustim- mung der Untersuchungsbeauftragten zu den Sanierungsmassnahmen innert der 90-tägigen Frist hätten umgesetzt und die Überschuldung behoben werden können. Zudem untersteht die Revisionsstelle der Anzeigepflicht (Art. 728c Abs. 3 OR). Bei zu langem Zuwarten hätte die Gefahr bestanden, dass sie für ihre Pflichtverletzung nach Art. 755 Abs. 1 OR zur Verantwortung gezogen würde (vgl. Gericke/Häusermann/Waller, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 755 OR N 17). Vor diesem Hinter- grund ist nicht zu beanstanden, dass die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat eine Frist von 60 Tagen anstatt der gesetzlichen Maximalfrist von 90 Tagen ansetzte, zumal es sich bei der 90-tägigen Frist um eine Verwirkungsfrist han- delt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 11 N 247). Die Überschul- dungsanzeige vom 19. Mai 2025 (Vi-act A/I) erfolgte somit nicht zu früh.
4. Das Konkursgericht kann den Entscheid über den Konkurs infolge einer Überschuldungsanzeige (Art. 725b Abs. 3 i.V.m. Art. 728c Abs. 3 OR) ausset- zen, wenn es aufgrund von evidenten Anhaltspunkten zum Schluss kommt, dass Aussichten auf einen Nachlassvertrag oder eine unmittelbare Sanierung bestehen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). Dabei stellt das Konkursgericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 255 lit. a ZPO), was sich vor allem in einer verstärkten Fragepflicht des Ge- richts äussert. Die Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung befreit die Par- teien nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht rechtserhebliche Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 150 III 315 E. 5.4).
Kantonsgericht Schwyz 7
a) Die Beschwerde enthält im Vergleich zu den erstinstanzlichen Rechts- schriften zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen (KG-act. 1). Im Beschwer- deverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); vorbehalten bleiben je- doch besondere Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung können folglich un- echte Noven vorgebracht werden (BGer 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023, E. 2.1.3.; OGer ZH PS190214 vom 26. November 2019, E. 2.1. m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024, E. 6.2.2.). Das gilt auch für die Be- hebung der Überschuldung während der Beschwerdefrist (Urteil BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1.). Soweit es sich um unechte Noven handelt, können die neuen Ausführungen in der Beschwerde somit nachfolgend berücksichtigt werden.
b) Die erste vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Sanierungsmassnahme (Umwandlung des Transferkontos Verkauf E.________AG als Ertrag, da die Aktien mittlerweile eingetragen seien) erachtete die Vorinstanz als unsubstan- tiiert. Der Verwaltungsrat anerkenne wohl den Umstand, dass eine derartige Umbuchung der Genehmigung der Untersuchungsbeauftragten bedürfe, die ei- ner Wandlung nicht zustimmen könne. Dass die notwendige Genehmigung zeit- nah erteilt werden könne, sei nicht ersichtlich und werde nicht behauptet. Somit sei auch nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanierung bei- tragen könne (angef. Verfügung, E. 3.1).
Kantonsgericht Schwyz 8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Aktienkaufverträge vor der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten unterzeichnet. Zwei Verträge seien im Jahr 2025 mit Zusage der Untersuchungsbeauftragten abgeschlossen und die Aktien übertragen worden. Diese dürften ohne Zustimmung umgebucht wer- den. Für die Übertragung der restlichen beiden Fälle brauche es die Zustim- mung. Weshalb diese verweigert werde, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich nur um die Auslieferung der Aktien zu den bereits unterschriebenen Ver- trägen (KG-act. 1, S. 4). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) setzte die Untersuchungsbe- auftragte mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2024 ein (Vi- act. KB 1). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete als Verkäuferin drei Aktien- kaufverträge am 6. Dezember 2024 und einen weiteren am 10. Dezember 2024, je betreffend Namenaktien der E.________AG (KG-act. 1/9). Die Unterzeich- nung erfolgte damit vor (bzw. am gleichen Tag) der Einsetzung der Untersu- chungsbeauftragten, als die Beschwerdeführerin noch handlungsfähig war. Den Kaufpreis wollen die Vertragsparteien jedoch mit den Käufern zustehenden Dar- lehensforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnen (KG- act. 1/9, jeweils Ziff. 6). Im Hinblick darauf, dass die übermässige Gewährung von Darlehen Gegenstand des FINMA-Verfahrens sein könnte (siehe nachfol- gende Erwägung), ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme tatsächlich um- gesetzt werden kann. Und auch wenn diese Massnahme umgesetzt werden könnte, ist nicht ausreichend glaubhaft, dass diese die Sanierung – unmittelbar
– bewirken könnte. Die Bilanz per 31. Dezember 2024 weist ein negatives Jah- resergebnis von rund Fr. 6.9 Mio. aus (Vi-act. KB 2). Die erste Sanierungsmass- nahme umfasst aber nur einen Betrag von rund Fr. 202‘800.00 (KG-act. 1, S. 4), sodass die Überschuldung bei Weitem nicht beseitigt werden könnte.
c) Die zweite Sanierungsmassnahme (Umwandlung von Darlehen in Aktien) befand die Vorinstanz ebenfalls als unsubstantiierten Vorschlag. Sodann sei
Kantonsgericht Schwyz 9 nicht ersichtlich, dass die notwendige Genehmigung durch die Untersuchungs- beauftragte zeitnah erteilt werden könne, was auch nicht behauptet werde. So- mit sei nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanierung beitra- gen könne (angef. Verfügung, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, acht Darlehensgeber hätten die Ver- träge bereits unterschrieben, es fehle nur noch die Unterschrift der Untersu- chungsbeauftragten. Diese werde grundlos verhindert. Mit zwei weiteren Darle- hensgebern stehe sie noch in Vertragsverhandlungen. Die Untersuchungsbe- auftragte habe am 26. Juni 2025 weder von einer Zustimmung noch von einer Ablehnung gesprochen. Es sei von der Untersuchungsbeauftragten eine Ent- scheidung zu verlangen. Eine unmittelbare Umsetzung der Massnahme sei nach deren Freigabe möglich und würde ca. 70 % der Verbindlichkeiten besei- tigen (KG-act. 1, S. 4). Mit acht Aktienkaufverträgen vereinbarte die Beschwerdeführerin mit den Käu- fern, Aktien der E.________AG zu verkaufen und den Kaufpreis im Gegenzug mit Darlehensforderungen der Käufer zu verrechnen (KG-act. 1/10; vgl. Vi- act. KB 12-19). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Verträge allerdings im Januar und Februar 2025, d.h. nach Einsetzung der Untersuchungsbeauf- tragten am 10. Dezember 2024 (Vi-act. KB 1). Gemäss Handelsregistereintrag untersagte die FINMA den bisherigen Organen der Beschwerdeführerin, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten Rechtshandlungen vorzunehmen (Vi-act. KB 1). Demnach sind diese Verträge erst rechtsgültig, wenn die Unter- suchungsbeauftragte zustimmt. Die Revisionsstelle brachte vor, gemäss E-Mail der Untersuchungsbeauftragten vom 8. Mai 2025 werde die FINMA einer Wand- lung von Darlehen in Aktien der E.________AG nicht zustimmen können (Vi- act. D/7.1, Ziff. 1.2). Die entsprechende E-Mail legte sie jedoch nicht bei, sodass dies als unbelegte und in der Folge bestrittene (Vi-act. D/8, S. 2) Behauptung zu gelten hat. Allerdings erklärte die Untersuchungsbeauftragte am 26. Juni
Kantonsgericht Schwyz 10 2025, ob eine Zustimmung zur Umwandlung ausstehender Darlehen in Aktien der E.________AG erteilt werden könne, hänge im Wesentlichen vom Ausgang des laufenden Untersuchungsverfahrens und der in diesem Rahmen vorzuneh- menden Beurteilung aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhaltselemente ab (Vi- act. D/6). Gemäss Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 25. April 2025 war Gegenstand der Untersuchung insbesondere die Mittelbeschaffung durch die Aufnahme von Darlehen und die Ausgabe von Aktien sowie die finanzielle Situation der Gesellschaften (KG-act. 1/4, S. 9, vgl. S. 40 und 43 ff.). Dabei untersuchte sie auch, wie viele Darlehen mit welchen Beträgen und Laufzeiten die Beschwerdeführerin in bestimmten Zeiträumen entgegennahm (S. 40). So- lange die Darlehen, welche mit der zweiten Sanierungsmassnahme in Aktien der E.________AG umgewandelt werden sollten, Gegenstand des Untersu- chungsverfahrens sind, wird die Untersuchungsbeauftragte keine Zustimmung zu den Aktienkaufverträgen geben, sodass offenbleibt, ob diese Massnahme tatsächlich umgesetzt werden kann. Die Aussicht auf eine unmittelbare Sanie- rung ist damit nicht genügend glaubhaft.
d) Als dritte Massnahme schlug der Verwaltungsrat vor, Pfandgegenstände des Darlehensvertrages mit der G.________AG zu ziehen und „in die Be- schwerdeführerin“ einzubuchen (Vi-act. D/4.1). Die Vorinstanz bezeichnete auch diesen Vorschlag als unsubstantiiert. Die Revisionsstelle führe aus, diese Pfandgegenstände befänden sich in der Konkursmasse der G.________AG. Diese Vorgehensweise sei mit wesentlichen juristischen Unsicherheiten ver- bunden und nicht geeignet, um die Beschwerdeführerin unmittelbar zu sanieren (angef. Verfügung, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verträge seien bereits seit länge- rem beidseitig unterzeichnet und dem Konkursamt im Verfahren betreffend die G.________AG übergeben worden. Sie gehe davon aus, dass diese nicht „in
Kantonsgericht Schwyz 11 der Konkursmasse vorhanden“ seien. Die Umsetzung der Massnahme solle un- mittelbar machbar sein und erfolgreiche Aussichten haben (KG-act. 1, S. 5). Die H.________AG (vormalige Firma der Beschwerdeführerin; Vi-act, KB 1) schloss am 2. November 2022 als Darlehensgeberin mit der G.________AG als Darlehensnehmerin einen bis am 31. Dezember 2025 befristeten Darlehens- vertrag über Fr. 5.7 Mio. (KG-act. 1/11). Als Sicherheiten führten sie folgende Aktiven der Darlehensnehmerin an (Ziff. 3):
- Pfandrecht an 100 % der Gesellschaftsstammanteile an der I.________GmbH
- Sicherungsverwahrung sämtlicher Aktien an der J.________AG
- separater „Vertrag über die Übertragung im Falle einer Verwertung“ der Patente I.________ Mit separatem Vertrag vom 2. November 2022 regelten die Vertragsparteien die Übertragung der genannten Patente (KG-act. 1/11, Beilage). Am 26. November 2024 ergänzten die Parteien die Sicherheiten um 100 % der Gesellschaftsstam- manteile an der K.________GmbH (KG-act. 1/11, Beilage). Die Vertragspar- teien vereinbarten im Darlehensvertrag die Verwertung der Sicherheiten für den Fall, dass die Darlehensnehmerin ihren vertraglichen Pflichten, insbesondere den Ratenzahlungen, nicht nachkomme (KG-act. 1/11, Ziff. 4). Sodann sollen die Sicherheiten, falls die Darlehensnehmerin in Konkurs gerate, automatisch sofort ohne Weiteres der Darlehensgeberin zufallen und verwertet werden kön- nen. Die Darlehensgeberin wurde ermächtigt, die Sicherheiten eigenständig einseitig zu ihren Gunsten zu verwerten. Folglich werde die Darlehensgeberin automatisch unmittelbar Eigentümerin der Sicherheiten (Ziff. 4). Am 10. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Kon- kurs über die G.________AG (Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Sep- tember 2025). Vermögensstücke einer Konkursitin, an denen Pfandrechte haf- ten, werden zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Die pfandgesicher-
Kantonsgericht Schwyz 12 ten Forderungen geniessen zwar ein Vorrecht bei der Verwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG), die Verwertung hat aber im Rahmen des Konkursverfahrens zu er- folgen. Ob und in welcher Höhe für die verpfändeten Aktiven der G.________AG ein Erlös erzielt werden kann, ist nicht bekannt. Damit ist nicht ausreichend glaubhaft, dass diese Sanierungsmassnahme unmittelbar Aus- sicht auf Erfolg hat.
e) Als vierte Sanierungsmassnahme schlug der Verwaltungsrat vor, die zu hohe Wertberichtigung für das Darlehen der G.________AG zu reduzieren, weil die Pfandgegenstände gezogen seien (Vi-act. D/4.1). Die Vorinstanz erachtete diesen Vorschlag als unsubstantiiert. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei nicht nur um ein blosses Nullsummenspiel handle, wie die Revi- sionsstelle dargelegt habe. Eine unmittelbare Sanierung erscheine dadurch nicht möglich (angef. Verfügung, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Korrektur bereits getätigter Wert- berichtigungen sei nachvollziehbar, wenn für ein komplett wertberichtigtes Dar- lehen anschliessend Pfandgegenstände gezogen und diese mit ihrem Wert in die Aktiven der Bilanz aktiviert würden. Dies verringere den offenen Darlehens- betrag um deren Eigenwert (KG-act. 1, S. 5). Diese Sanierungsmassnahme ist die Folge der mit der vorhergehenden dritten Massnahme beabsichtigten Verwertung der als Sicherheiten für das Darlehen zugunsten der G.________AG gewährten Pfandgegenstände gemäss Darle- hensvertrag vom 2. November 2022. Wie bereits erwähnt, ist die Verwertung im Konkursverfahren der G.________AG vorzunehmen. Ob und in welcher Höhe dabei ein Erlös zugunsten der Beschwerdeführerin erzielt werden kann, ist ohne weitere Angaben nicht abschätzbar. Deshalb bleibt auch unklar, inwiefern die Wertberechtigung zu hoch sein soll. Folglich ist nicht genügend glaubhaft, dass
Kantonsgericht Schwyz 13 die vierte Massnahme zur Sanierung der Beschwerdeführerin unmittelbar bei- tragen könnte.
f) Die fünfte Sanierungsmassnahme bezeichnete der Verwaltungsrat mit „Reduktion offener KK (Forderungen) ggü. E.________AG durch Rückzahlun- gen, Forderungsabtretung, geleistete Zahlungen durch E.________AG im Auf- trag der A.________AG usw. vorhanden“ (Vi-act. D/4.1). Auch diesen Vor- schlag bezeichnete die Vorinstanz als unsubstantiiert. Zudem sei nicht nach- vollziehbar, welche Mittel dadurch unmittelbar der Beschwerdeführerin zuflies- sen sollen. Eine unmittelbare Sanierung erscheine dadurch nicht möglich (an- gef. Verfügung, E. 3.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über Forderungen gegenü- ber der E.________AG aus Personalverrechnungskosten und einem offenen Kontokorrent. Neben der Überschuldung sei der Liquiditätszufluss ein wichtiger Teil, der durch diese Massnahme gewährleistet sei. Seit Beginn 2025 sei der offene Kontokorrent erheblich verringert und damit diverse Verbindlichkeiten beglichen worden, sodass eine laufende Verbesserung der Situation stattgefun- den habe (KG-act. 1, S. 5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fänden laufend Rückzahlungen zu- gunsten des Kontokorrents gegenüber der E.________AG statt (Vi-act. D/8, S. 3). Sie bezeichnete jedoch nicht, um welche Forderungen es sich handelt. In der Beschwerde erwähnte sie zwar Personalverrechnungskosten und einen of- fenen Kontokorrent, präzisierte aber weder den Forderungsgrund noch bezif- ferte sie die einzelnen Forderungen. Zudem sind keine Unterlagen vorhanden, mit denen sie die Forderungen und die Rückzahlungen glaubhaft machen könnte. Ebenso fehlen Angaben wie das Datum und die Höhe der Rückzahlun- gen mit entsprechenden Belegen. Schliesslich belegte die Beschwerdeführerin den von der Revisionsstelle bestrittenen Wert der Forderungen (Vi-act. D/7.1,
Kantonsgericht Schwyz 14 Ziff. 1.5) ebenso wenig. Angesichts des Umstands, dass die Revisionsstelle be- fand, bei diesem Vorschlag handle es sich nicht um eine Sanierungsmass- nahme und die Darlehensforderung stehe der Beschwerdeführerin zu (Vi- act. D/7.1, Ziff. 1.5), hätte die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderun- gen und Rückzahlungen substantiierter beschreiben und belegen müssen. Demzufolge ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme unmittelbar zur Sanie- rung beitragen könnte.
g) Als weitere, sechste Massnahme schlug der Verwaltungsrat vor, die Stammanteile der L.________GmbH (bereits in der Vergangenheit auf Fr. 1.00 wertberichtigt) mit dem offenen Kontokorrent B.________ AG (bestehend hauptsächlich aus offenen Löhnen) zu verrechnen (Vi-act. D/4.1). Die Vorin- stanz bezeichnete dies abermals als unsubstantiiert. Zudem erwog sie, dass weder behauptet noch ersichtlich sei, dass eine Zustimmung der Untersu- chungsbeauftragten vorliege. Eine unmittelbare Sanierung erscheine daher nicht möglich (angef. Verfügung, E. 3.6). Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, die Verrechnung von Stammanteilen der L.________ GmbH mit offenen Lohnforderungen von B.________ AG würde sich positiv auf den bilanziellen Ertrag auswirken. Nach Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten könne dies zeitnah umgesetzt werden (KG-act. 1, S. 5). Gemäss Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2024 zwischen der Beschwerdeführerin (damaliger Firmenname: H.________AG) und B.________ AG (Verwaltungsratspräsident der Beschwer- deführerin) hatte Letzterer offene Lohnforderungen aus den Jahren 2023 und 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 322‘214.99. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Ratenzahlung. Die Beschwerdeführerin trat als Sicherheit zugunsten des Betrages von Fr. 215‘000.00 sämtliche Gesellschaftsanteile der Tochtergesell- schaft L.________GmbH ab. Die Sicherheit verfällt bei Nichterfüllung der Ra- tenzahlungen (Vi-act. D/8.3). Die Beschwerdeführerin machte den angeblich
Kantonsgericht Schwyz 15 seit längerem bestehenden Ratenzahlungsverzug (KG-act. 1, S. 5) nicht mittels Unterlagen (z.B. Mahnungen) glaubhaft. Zudem fehlt, wie sie selbst bemerkt (KG-act. 1, S. 5), die Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten zur Geltend- machung der Sicherheit. Ob und wann diese erteilt werden kann, ist aufgrund des laufenden Enforcement-Verfahrens der FINMA nicht bekannt. Folglich ist nicht glaubhaft, dass diese Massnahme unmittelbar zur Sanierung beitragen könnte.
h) Die siebte Sanierungsmassnahme beschrieb der Verwaltungsrat mit „of- fene Löhne der F.________GmbH gegenüber M.________ (CHF 6‘013.67) und B.________ (CHF 159‘435.29) durch Konkurs auf KK jeweils in der A.________ AG buchen“ (Vi-act. D/4.1). Gemäss Vorinstanz sei dieser Vorschlag unsub- stantiiert und es sei nicht nachvollziehbar, wie dadurch die Beschwerdeführerin unmittelbar saniert werde könne (angef. Verfügung, E. 3.7). Bei diesem Punkt sind sich die Revisionsstelle (Vi-act. D/7.1, Ziff. 1.7) und die Beschwerdeführe- rin (Vi-act. D/8, „Zu Punkt 1.7“, S. 4; KG-act. 1, S. 5) einig, dass es sich nicht um eine Sanierungsmassnahme handelt. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen.
i) Mit der achten Massnahme will die Beschwerdeführerin Stammanteile der K.________GmbH ab August 2025 an ein Drittunternehmen verkaufen (Vi- act. D/4.1). Die Vorinstanz hält dies abermals für unsubstantiiert. Ein Drittunter- nehmen als Käuferin sei nicht bekannt, es sei nicht ersichtlich, welcher Kauf- preis erzielt werden könnte und ob die Untersuchungsbeauftragte zustimmen werde. Somit sei nicht ersichtlich, wie dieser Vorschlag unmittelbar zur Sanie- rung beitragen könne (angef. Verfügung, E. 3.8). Die Revisionsstelle hielt fest, es liege kein Kaufvertrag vor, ein solcher bedürfe der Genehmigung der Untersuchungsbeauftragten und die Werthaltigkeit des Verkaufs sei fraglich (Vi-act. D/7.1, S. 2). Dies bestätigte die Beschwerdeführe-
Kantonsgericht Schwyz 16 rin, jedoch stehe ein Käufer fest. Nach einem positiven Bescheid durch das Ge- richt würde dieser bekannt gegeben und das weitere Vorgehen eingeleitet. Ab- schliessend vermerkte die Beschwerdeführerin, man hätte diesen Schritt aus den Sanierungsmassnahmen entfernen und alles andere beurteilen können (Vi- act. D/8, S. 4). In der Beschwerde erklärte sie, dass dieser Verkauf nur einen minimalen Einfluss auf die bilanzielle Situation habe, weshalb diese im Hinblick auf die Überschuldung vorerst ignoriert werden könne (KG-act. 1, S. 5). In die- sem Punkt macht die Beschwerdeführerin folglich keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG geltend. Im Übrigen sind den Akten, wie die Revisionsstelle bereits vorbrachte, weder ein entsprechen- der Kaufvertrag noch andere Unterlagen zu dieser Mass-nahme zu entnehmen.
j) Die letzte, neunte Sanierungsmassnahme sollte im „Verkauf Patente I.________ an Drittfirma ab August 2025“ bestehen (Vi-act. D/4.1). Die Revisi- onsstelle brachte auch diesbezüglich das Fehlen eines Kaufvertrags und der Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten sowie die fragliche Werthaltigkeit des Verkaufs vor (Vi-act. D/7.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt lediglich fest, dieser Verkauf habe nur einen minimalen Einfluss auf die bilanzielle Situa- tion und könne im Hinblick auf die Überschuldung vorerst ignoriert werden (KG- act. 1, S. 6). Auch in diesem Punkt macht sie somit keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG geltend. Im Übrigen sind den Akten auch zu diesem angeblichen Kaufvertrag keine Belege zu ent- nehmen.
k) Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, als zusätzliche Massnahme solle der Aktienanteil an der E.________AG veräussert und damit Liquidität her- gestellt werden. Diese im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Massnahme soll sich bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Liquiditätsplan (Vi- act. D/4.2) ergeben, was die Vorinstanz hätte beachten müssen (KG-act. 1, S. 6). Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass die Parteien auch im An-
Kantonsgericht Schwyz 17 wendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht da- von befreit sind, aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Gericht die rechtserhebli- chen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 150 III 315, E. 5.4). Zudem kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Vor- bringen um ein im Beschwerdeverfahren zulässiges Novum handelt. Denn es fehlen Angaben zur Anzahl der vorhandenen Aktien und deren Wert. Ebenso ist unbekannt, ob Käufer vorhanden sind und Kaufverträge innert absehbarer Zeit abgeschlossen werden können. Schliesslich ist offen, ob die Untersu- chungsbeauftragte den Kaufverträgen zustimmen würde. Sofern das Vorbrin- gen novenrechtlich zulässig sein sollte, ist jedenfalls unglaubhaft, dass mit die- ser Massnahme Aussicht auf eine – unmittelbare – Sanierung bestünde.
l) Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft, dass Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur be- antragten Aufhebung der Kontosperre (vgl. KG-act. 6).
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 18 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Kon- kurseröffnung auf den 23. Oktober 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5), die D.________AG (1/R, z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kan- tons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Oktober 2025 amu